Kfz-Steuer
Am 01.07.2009 ist die neue emissionsbezogene Kfz-Steuer in Kraft getreten. Die Jahressteuer, für ab dem 01.07.2009 erstmalig zugelassene Pkw, besteht nun aus zwei Komponenten. Der erste Teil, der Sockelbetrag, ist anhängig von Antriebsart und Hubraumgröße und der zweite Teil errechnet sich aus dem CO2-Ausstoß in Gramm pro Kilometer. Der CO2-Freibetrag, der für den zweiten Teil wichtig ist, gilt bis 2011 für Pkw mit einem CO2-Ausstoß von 120 g/km, ab 2012 für Pkw mit 110 g/km und ab 2014 für Pkw mit 95 g/km.
Für bestehende Fahrzeuge gilt weiterhin das alte Kraftfahrzeugsteuerrecht. Bei Fahrzeugen, die zwischen dem 05.11.2008 und dem 30.06.2009 zugelassen worden sind, prüft das Finanzamt von sich aus, ob die neue oder alte Kfz-Steuer günstiger ist, und setzt die niedrigere Steuer fest.
Hubraumbezogener Sockelbetrag: 2,00 EUR je angefangene 100 cm³ Hubraum für Otto-Motoren - dazu zählen auch Erdgasfahrzeuge - und 9,50 EUR je angefangene 100 cm³ Hubraum für Diesel-Motoren.
Für Diesel-Pkw, die zwar der Abgasstufe Euro 4 entsprechen, aber die Partikelminderungsstufe
PM-5 (Partikelfilter) nicht einhalten, erhöht sich bis 31.03.2011 der
hubraumbezogene Teil der Steuer um 1,20 EUR je 100 cm³ (vgl. § 9a
KraftStG). Er wird in diesen Fällen mit 10,70 statt 9,50 Euro je angefangene
100 cm³ berechnet.
Ökologische Komponente: Für jedes Gramm pro Kilometer,
das über dem von der EU vorgegebenen CO2-Ausstoß liegt,
fallen 2,00 EUR an.
Gebrauchte Erdgasfahrzeuge: Erdgasautos, die bereits einmal zugelassen
waren, werden nach der alten hubraumbezogenen Kfz-Steuer berechnet, eine
Umstellung auf die neue Steuer ist nicht möglich. Ab 2013 soll der Altbestand
in die CO2-Steuer
überführt werden.
Steuerbefreiung: Neuwagen mit Euro 5, die bis
zum 30.06.2009 zugelassen werden, bleiben bis 2010 steuerfrei. Bei Euro 4 beträgt
die Steuerbefreiung 1 Jahr. Im Anschluß wird das Fahrzeug zwei Jahre
lang nach dem günstigeren
Steuersatz versteuert, danach gilt die neue Steuer.
Kfz-Besteuerung für Pkw mit bivalentem Antrieb:
Die Neuregelung der Kfz-Steuer gilt auch für Pkw, die mit Erdgas und Biogas betrieben werden. Entscheidend für die Besteuerung ist der im Feld V.7 der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) amtlich eingetragene CO2-Wert. Bei Fragen zur Höhe des CO2-Wertes wenden Sie sich bitte an die dafür zuständige Zulassungsbehörde oder ggf. an den Hersteller.
Fazit: Die neue Kfz-Steuer ist ein wichtiger Schritt
in die richtige Richtung - besonders für technisch weiterentwickelte
Erdgasfahrzeuge.
Ein Beispiel :
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